Herzlich Willkommen

Satzung

§1

Gründung, Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der älteste nachseisebare Bezug auf den Schützenverein in Essel ist das am 6. Juli 1834 veranstaltete Schützenfest. Somit wird 1834 als Gründungsjahr des Vereins, der am 17. Juni 1934 als Bürgerschützengilde Essel wiederbegründet worden ist, definert.
  2. Am 18. Januar 2003 wurde die Bürgerschützengilde Essel in Bürgerschützengilde und Heimatverein Recklinghausen-Essel e.V. umbenannt. Dies ist der Name des Vereins. Der Verein hat seinen Sotz in Recklinghausen und ist in das Vereinsregister (VR 1472) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Gründung, Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der älteste nachseisebare Bezug auf den Schützenverein in Essel ist das am 6. Juli 1834 veranstaltete Schützenfest. Somit wird 1834 als Gründungsjahr des Vereins, der am 17. Juni 1934 als Bürgerschützengilde Essel wiederbegründet worden ist, definert.
  2. Am 18. Januar 2003 wurde die Bürgerschützengilde Essel in Bürgerschützengilde und Heimatverein Recklinghausen-Essel e.V. umbenannt. Dies ist der Name des Vereins.
  3. Der Verein hat seinen Sotz in Recklinghausen und ist in das Vereinsregister (VR 1472) eingetragen.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Mitgliedschaft

  1. Die aktive Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der / die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitze der Bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlicher Einverständniserklärung ihrer Eltern Mitglied der Jugendgruppe werden. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung der Bürgerschützengilde und des Heimatvereins Recklinghausen – Essel e.V.
  2. Über den Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. Infolge freiwilligen Austritts, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
    2. Infolge rechtskräftiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
    3. Durch Ausschluss, wenn das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Satzung der Bürgerschützengilde und des Heimatvereins Recklinghausen – Essel e.V. verstößt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung. Ein Ausschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder der Generalversammlung beschlossen werden. Jeder Betroffene hat das Recht, gegen diesen Ausschluss Beschwerde einzulegen. Diese muss spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim Vorstand vorliegen. Über den Widerspruch (Beschwerde) entscheidet die nächste Generalversammlung endgültig.

§4

Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    1. Die Generalversammlung
    2. Der Vorstand

§5

Generalversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jede Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    3. Erteilung der Entlastung
    4. Annahme einer neuen Satzung oder Änderung der Satzung
    5. Festsetzung des Jahresbeitrages
    6. Auflösung des Vereins
    7. Wahlen:
      1. des 1. Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter
      2. des 1. Geschäftsführers und seiner Stellvertreter
      3. des 1. Schatzmeisters und seiner Stellvertreter
      4. des 1. Schießwartes und seiner Stellvertreter
      5. des Majors und stellvertretenden Majors
      6. des Fahnenoffizieres und seiner Stellvertreter
      7. des Jugendwartes und seiner Stellvertreter
      8. der Kassenprüfer (Mindestzahl 2)
      9. des Zeugwartes
      10. des Materialwartes
      11. des Ehrenrates (Mindestzahl 2)
        Die unter Ziffer 7 a) bis k) zu wählenden Personen werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft.
    8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  3. Alle Beschlüsse und Wahlen, jedoch mit Ausnahme § 12 (Auflösung) und § 5 Abs. 2 Ziffer 4 sind mit einfacher Mehrheit gültig. Für die Annahme einer neuen Satzung oder für eine Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung erforderlich.
  4. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
    Der Vorstand ist zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder des Vereins einen Antrag auf Einberufung stellen, unter Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte.

§6

Der Vorstand

  1. Weitere Organe des Vereins sind:

      1. Der geschäftsführende Vorstand.
        Ihm gehören an:
        1. der 1. Vorsitzende, der durch seine Wahl automatisch Gildenführer und Schützenoberst wird
        2. die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
        3. der 1. Geschäftsführer
        4. der 1. Schatzmeister

    Die stellvertretenden Geschäftsführer und die stellvertretenden Schatzmeister nehmen beratend an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands teil.

    1. Der erweiterte Vorstand.
      Ihm gehören an:
      1. der geschäftsführende Vorstand
      2. die stellvertretenden Geschäftsführer
      3. die stellvertretenden Schatzmeister
      4. der 1. Schießwart und seine Stellvertreter
      5. der Major und dessen Stellvertreter
      6. der Fahnenoffizier und seine Stellvertreter
      7. der Jugendwart und seine Stellvertreter
      8. der Zeugwart
      9. der Materialwart
      10. der amtierende Schützenkönig
      11. der Prinzgemahl

    Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bis zur Generalversammlung nicht besetzte Stellvertreterpositionen vorübergehend zu kooptieren.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

§7

Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes

  1. Der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse der Generalversammlung und des erweiterten Vorstandes gebunden.
  3. Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Entscheidungen. Die Einberufung des erweiterten Vorstandes obliegt dem 1. Vorsitzenden.
  4. Der 1. Geschäftsführer oder einer seiner Stellvertreter hat von allen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und von der Generalversammlung eine Niederschrift anzufertigen. Der 1. Geschäftsführer hat zur Generalversammlung den Geschäftsbericht zu fertigen. Er führt die Vereinsakten. Die Vereinsakten können mit Billigung der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden hinterlegt sein.
  5. Der Major oder sein Stellvertreter hat bei eigenen Schützenfesten, bei Besuchen befreundeter Gilden und sonstigen Ausmärsche zu kommandieren.
  6. Der Fahnenoffizier bestimmt im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand die Fähnriche.

§8

Aufgaben des Schatzmeisters und der Kassenprüfer

    1. Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins. Er hat dem Vorstand eine vollständige Rechnungsablage vorzulegen. Alle vom Schatzmeister vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenbelege sind vom 1. Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter durch Gegenzeichnen zu bestätigen.
    2. Der Schatzmeister führt eine Namensliste die zugleich auch Beitragsliste ist. Die eingehenden Beträge hat der Schatzmeister zinsbringend bei einem Geldinstitut anzulegen, sobald ein Kassenbestand von 500 €uro erreicht ist.
    3. Die Kassenprüfer, die von der Generalversammlung gewählt werden, dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen einmal im Jahr die Kasse und erstatten der Generalversammlung darüber Bericht. Wiederwahl der Kassenprüfer ist bis zu dreimal zulässig.
    4. Die Kassenbücher und die Belege müssen auf Verlangen der Generalversammlung vorgelegt werden.

§9

Kostenerstattung der Geschäftsführung

Die mit der Geschäftsführung verbundenen Kosten oder baren Auslagen werden gegen Quittung erstattet. Eine weitere Entschädigung wird nicht geleistet, da sämtliche Ämter innerhalb des Vereins ehrenamtlich sind.

§10

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist zum Anfang eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. April zu entrichten. Die Mitglieder, die im Verlaufe eines Jahres ausscheiden, haben den vollen Jahresbetrag zu zahlen.

§11

Schießsportbetrieb

Der Schießwart des Vereins ist für die Durchführung des Schießsportbetriebes verantwortlich. Er entscheidet in schießtechnischen und schießorganisatorischen Fragen. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch vom geschäftsführenden Vorstand zulässig. Die Kasse der Schießgruppe und der Sportschützen wird von den Kassenprüfern (gemäß § 8 Ziffer 2 der Satzung) der Gilde geprüft.

§12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung der Bürgerschützengilde und des Heimatvereins Recklinghausen – Essel e.V. kann nur auf Beschluss einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Generalversammlung erfolgen.

§13

Das Königsamt

  1. Der König spricht die Beförderungen aus. Beförderungsvorschläge sind dem Vorstand zu machen.
  2. Der König wählt seine Königin. Die Königin kann die Ehefrau oder Partnerin des Königs sein, andernfalls muss sie Ehefrau / Partnerin oder Tochter eines Mitglieds der Gilde sein.
  3. Nach dem Königsschuss verleiht der Gildenführer dem neuen König die Insignien. Diese Aufgabe soll nach Möglichkeit dem Vorsitzenden des Rates der Stadt Recklinghausen oder einem seiner Stellvertreter angetragen werden.

§14

Schützenfest

  1. Schützenfeste werden alle zwei Jahre zu Pfingsten veranstaltet. Über eine Terminveränderung entscheidet die Generalversammlung.
  2. Der Termin für den Königsball wird vom Vorstand in Absprache mit dem Königspaar festgelegt.
  3. Zum Königsschuss werden alle Mitglieder zugelassen, die sich in die Königsanwärterliste eingetragen und den vom Vorstand festgesetzten Beitrag geleistet haben.
  4. Die Königskutsche soll sich nur im Bereich des Kirchspiels Essel bewegen.

Jugendordnung

§1

Mitglieder der Jugendabteilung der Bürgerschützengilde und des Heimatvereins Recklinghausen – Essel e.V. können alle weiblichen und männlichen Jugendlichen vom vollendeten 12. Lebensjahr an werden. Der Jugendabteilung gehören außerdem die gewählten und berufenen Übungsleiter an.

§2

Die Generalversammlung der Bürgerschützengilde und des Heimatvereins Recklinghausen – Essel e.V. wählt den Jugendwart und seine Stellvertreter.

§3

Der Jugendleiter soll volljährig sein und untersteht dem zuständigen Übungsleiter.

§4

Die Sportjugend wird vom Jugend– und vom Übungsleiter beraten und entscheidet über die Verwendung der ihr zustehenden und zufließenden Geldmittel selbstständig.

§5

Der Jugendleiter hat die Aufgabe, die Jugend unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaates zu leiten.
Besondere Aufgaben sind:

  1. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft
  2. Kontaktsuche und Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
  3. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit