Organe des Vereins sind:
Weitere Organe des Vereins sind:
Die stellvertretenden Geschäftsführer und die stellvertretenden Schatzmeister nehmen beratend an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands teil.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bis zur Generalversammlung nicht besetzte Stellvertreterpositionen vorübergehend zu kooptieren.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Die mit der Geschäftsführung verbundenen Kosten oder baren Auslagen werden gegen Quittung erstattet. Eine weitere Entschädigung wird nicht geleistet, da sämtliche Ämter innerhalb des Vereins ehrenamtlich sind.
Der Mitgliedsbeitrag ist zum Anfang eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. April zu entrichten. Die Mitglieder, die im Verlaufe eines Jahres ausscheiden, haben den vollen Jahresbetrag zu zahlen.
Der Schießwart des Vereins ist für die Durchführung des Schießsportbetriebes verantwortlich. Er entscheidet in schießtechnischen und schießorganisatorischen Fragen. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch vom geschäftsführenden Vorstand zulässig. Die Kasse der Schießgruppe und der Sportschützen wird von den Kassenprüfern (gemäß § 8 Ziffer 2 der Satzung) der Gilde geprüft.
Die Auflösung der Bürgerschützengilde und des Heimatvereins Recklinghausen – Essel e.V. kann nur auf Beschluss einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Generalversammlung erfolgen.
Mitglieder der Jugendabteilung der Bürgerschützengilde und des Heimatvereins Recklinghausen – Essel e.V. können alle weiblichen und männlichen Jugendlichen vom vollendeten 12. Lebensjahr an werden. Der Jugendabteilung gehören außerdem die gewählten und berufenen Übungsleiter an.
Die Generalversammlung der Bürgerschützengilde und des Heimatvereins Recklinghausen – Essel e.V. wählt den Jugendwart und seine Stellvertreter.
Der Jugendleiter soll volljährig sein und untersteht dem zuständigen Übungsleiter.
Die Sportjugend wird vom Jugend– und vom Übungsleiter beraten und entscheidet über die Verwendung der ihr zustehenden und zufließenden Geldmittel selbstständig.
Der Jugendleiter hat die Aufgabe, die Jugend unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaates zu leiten.
Besondere Aufgaben sind: