(1) Der älteste nachweisbare Bezug auf den Schützenverein in Essel ist das am 06. Juli 1834 veranstaltete Schützenfest. Somit wird das Jahr 1834 als Gründungsjahr des Vereins, der am 17. Juni 1934 als Bürgerschützengilde Essel wiederbegründet worden ist, definiert.
(2) Am 18. Januar 2003 wurde die Bürgerschützengilde Essel in Bürgerschützengilde und Heimatverein Recklinghausen-Essel e.V. umbenannt. Dies ist der Name des Vereins. Der Verein hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist in das Vereinsregister (VR 1472) eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes sowie von Gemeinsinn und Geselligkeit einhergehend mit der Pflege der Tradition und der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums und des bürgerschaftlichen Engagements. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(1) Die aktive Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche ab 16 Jahren können mit schriftlicher Einverständniserklärung ihrer Eltern Mitglied werden.
(2) Über den Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
(3) Die Berechnungsgrundlage für Mitgliedsjubiläen ist das Eintrittsjahr, frühestens jedoch die Vollendung des 18. Lebensjahres.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
(5) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Generalversammlung endgültig zu entscheiden hat.
(6) Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung der Bürgerschützengilde und des Heimatvereins Recklinghausen – Essel e.V.. In die Jugendabteilung können
Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung,
b) Der Vorstand
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Generalversammlungen finden als ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen statt. Die ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit im ersten Quartal.
(2) Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
Für die Positionen a) bis g) sind mindestens einer, jedoch maximal zwei Stellvertreter zu wählen.
Die unter Ziffer 8 a) bis k) zu wählenden Personen werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Für die Wahl der Kassenprüfer gilt ergänzend § 12 Abs. 3.
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
(3) Alle Beschlüsse und Wahlen, jedoch mit Ausnahme § 14 (Auflösung) und § 6 Absatz 2 Ziffer 4 sind mit einfacher Mehrheit gültig. Für die Annahme einer neuen
Satzung oder für eine Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung erforderlich.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(5) Generalversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
(6) Jede Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Generalversammlung festzustellen.
(7) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
(1) Weiteres Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser untergliedert sich in:
1. Der geschäftsführende Vorstand
Ihm gehören an:
2. Der Vorstand
Ihm gehören an:
3. Der erweiterte Vorstand
Ihm gehören an:
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bis zur Hauptversammlung nicht besetzte Stellvertreterpositionen vorübergehend zu kooptieren.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(4) Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter des geschäftsführenden Vorstandes in einer Person ist unzulässig.
4. Der Vorstand ist dazu ermächtigt, Richtlinien zur Regelung der Vereinsaktivitäten zu erlassen. Insbesondere Schützenfest, Königsamt, Oldie-Nacht.
(1) Der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes.
(2) Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Generalversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden.
(4) Der Vorstand ist autorisiert, Richtlinien für Vereinsaktivitäten aufzustellen. Dies betrifft insbesondere das Schützenfest, das Königsamt und die Oldie- Nacht.
(5) Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Entscheidungen. Die Einberufung des erweiterten Vorstandes obliegt dem 1. Vorsitzenden.
(6) Der 1. Geschäftsführer oder einer seiner Stellvertreter hat von allen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und von der Generalversammlung eine Niederschrift anzufertigen. Der 1. Geschäftsführer hat zur Generalversammlung den Geschäftsbericht zu fertigen. Er führt die Vereinsakten. Die Vereinsakten
können mit Billigung der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden hinterlegt sein.
(7) Der Major oder seine Stellvertreter kommandieren bei eigenen Schützenfesten, bei Besuchen befreundeter Gilden und sonstigen Ausmärschen.
(8) Der Fahnenoffizier bestimmt im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand die Fähnriche.
(1) Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins. Er hat dem Vorstand eine vollständige Rechnungsablage vorzulegen.
(2) Der Schatzmeister führt eine Namensliste, die zugleich auch Beitragsliste ist. Die eingehenden Beträge legt der Schatzmeister ertragbringend bei einem Geldinstitut an, sobald ein Kassenbestand von € 5.000 erreicht ist.
(3) Die Kassenprüfer, die von der Generalversammlung gewählt werden, dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen einmal im Jahr die Kasse und erstatten
der Generalversammlung darüber Bericht. Wiederwahl der Kassenprüfer ist bis zu dreimal zulässig.
(4) Die Kassenbücher und die Belege müssen auf Verlangen der Generalversammlung vorgelegt werden.
(1) Jede Tätigkeit für den Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.
(2) Mitgliedern kann nach vorheriger Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet die festgesetzten Beiträge zu zahlen und die vom Vorstand erlassenen Vorgaben
(2) Die Mitglieder sollen den Vereinszweck nach besten Kräften unterstützen und fördern.
(3) Jedes Mitglied über 16 Jahre ist bei Versammlungen stimmberechtigt; insoweit wird die Ausübung des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.
(4) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Generalversammlung bestimmt. Darüber
hinaus ist von den Mitgliedern der von der Generalversammlung festgesetzte Beitrag zum „Königsfonds“ zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Mitglieder in Schul- oder Berufsausbildung zahlen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs jeweils den halben Mitgliedbeitrag bzw. Beitrag zu Königskasse.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(6) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, er ist im Jahr des Eintritts und Austritts in voller Höhe zu entrichten.
Die Auflösung der Bürgerschützengilde und des Heimatvereins Recklinghausen – Essel e.V. kann nur auf Beschluss einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Generalversammlung erfolgen.
(1) Der 1. Schießwart des Vereins ist für den Schießsportbetrieb verantwortlich.
(2) Der 1. Schießwart und seine Stellvertreter leiten in schießtechnisch und bei nachgewiesener gesetzlich vorgegebener Eignung den Schießbetrieb.
(3) Er entscheidet im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand schießtechnischen und schießorganisatorischen Fragen.
Die Auflösung des Bürgerschützengilde und Heimatvereins Recklinghausen – Essel e.V. kann nur auf Beschluss einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der
Generalversammlung erfolgen.
(1) In geraden Jahren feiert der Verein an Pfingsten ein Schützenfest als Höhepunkt aller Veranstaltungen.
(2) Am Vogelschießen für die Königswürde können sich nur aktive volljährige Mitglieder beteiligen, die das vom Vorstand festgelegte Königsanwärtergeld entrichtet haben.
(3) Der König wählt seine Königin / die Königin wählt ihren König.
(4) Das Königspaar sollte ein Prinzgemahlenpaar vorschlagen.
(5) Das Königshaus bekommt aus der Vereinskasse einen Zuschuss (Königsfonds), den die Generalversammlung festsetzt.
(6) Nach dem Königsschuss verleiht der Gildenführer dem neuen Königspaar die Insignien und ernennt ein Prinzgemahlenpaar. Diese Aufgabe soll nach Möglichkeit
dem Bürgermeister der Stadt Recklinghausen oder einem seiner Stellvertreter angetragen werden.
(7) Das Königshaus spricht die vom Vorstand vorgeschlagenen Beförderungen aus.
Am Kinderkönigsschießen können die Töchter und Söhne der Mitglieder teilnehmen, die am Tage des Kinderkönigsschießens mindestens 8 Jahre alt, höchsten 12
Jahre alt, sind. Ausnahmeregelungen können vom Vorstand beschlossen werden.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
Diese Satzung ist am 24.02.2024 von der Generalversammlung einstimmig beschlossen worden. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen VR 1472 ist am (Datum folgt) erfolgt. Mit dem Tage der Eintragung sind die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.
Mitglieder der Jugendabteilung der Bürgerschützengilde und Heimatverein Recklinghausen– Essel e.V. können alle Jugendlichen vom vollendeten 12. Lebensjahr an werden. Der Jugendabteilung gehören außerdem die gewählten Jugendwarte an.
Die Generalversammlung der Bürgerschützengilde und Heimatverein Recklinghausen – Essel e.V. wählt den Jugendwart und seine Stellvertreter.
Etwaig berufene Übungsleiter unterstehen dem Jugendwart.
Die Jugendwarte entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Geldmittel selbstständig.
(1) Die Jugendleitung hat die Aufgabe, die Jugend unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaates zu leiten.
(2) Dazu gehört die verantwortungsvolle Heranführung an den Schießsport und die Durchführung altersgerechter Freizeitaktivitäten.
Die Mitglieder der Jugendabteilung nehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den Veranstaltungen der Bürgerschützengilde und Heimatverein Recklinghausen–Essel e.V. teil.